In den autonomen Referaten des AStA scheint es Gang und Gäbe zu sein, hohe Aufwandsentschädigungen mit Begründungen auszuzahlen, die hart an der Grenze zur Veruntreuung liegen. So zeugt ein aktuelles Protokoll des AStA-Plenums von einer Zahlung in Höhe von 1.000 €, bei dem es um Essen und Pappteller gehen soll. Und das ist noch nicht alles.

„Das Ausmaß an Unverfrorenheit erschüttert“

Im angesprochenen Protokoll des AStA-Plenums ist Antrag 7 besonders eklatant: Der Antrag titelt mit „Essen, Pappteller & mehr“ und beläuft sich auf 1.000 (!) €. Der entsprechende Antragstext ist schnell zitiert: „Sophie hat auch Dinge gekauft. Für Veranstaltungen und so.“ Ohne Gegenstimmen angenommen. Ein anderer Antrag, Nummer 8, beläuft sich zwar auf „nur“ 115 €, doch die Begründung gibt dem aufmerksamen Leser zu denken: „Weil die Josi toll war und Dinge wie den CSD organisiert hat, soll sie ’ne AE haben“ (Anmerkung der Redaktion: AE steht kurz für Aufwandsentschädigung). Ebenfalls ohne Gegenstimmen angenommen.

Antrag 7 des AStA-Plenums

Antrag 7: Essen, Pappteller & mehr

LHG-Vorsitzender Robin Hölter zeigt sich empört angesichts dieser Begründungen: „Wenn das Geld der Studierenden in solcher Höhe an Referenten ausgezahlt wird, mit der Begründung, Referent xy habe auch ‚Dinge für Veranstaltungen oder so gekauft‘, grenzt das an Veruntreuung. So kann und darf man nicht mit dem Geld der Wuppertaler Studis umgehen, das einem anvertraut wurde. Das Ausmaß an Unverfrorenheit vonseiten der Antragssteller ist erschütternd“ hält Hölter fest.

Antrag 8 des AStA-Plenums

Antrag 8: Aufwandsentschädigung Josefine Richter

Verantwortungsloser Umgang mit dem Geld Wuppertaler Studierender

„Es kann einfach nicht sein, dass sich die Antragssteller mit solchen Begründungen das Geld der Wuppertaler Studierenden in die Taschen schaufeln“ teilt Hölter weiter aus. Zudem kommt die Frage auf, warum der AStA nicht eingreift: „Wenn die Autonomen Referate Anträge solcher Art formulieren, sollte der geschäftsführende AStA darüber nachdenken, Einspruch gegen solche Anträge aufgrund rechtlicher Bedenken zu erheben“ hält Hölter abschließend fest.